• Datacolor AG

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    Handelsregister-Nr.: CH-100.3.011.106-8
    Branche: Unternehmensführung und Verwaltung

    Alter der Firma

    125 Jahre

    Umsatz in CHF

    PremiumPremium

    Kapital in CHF

    168'044

    Mitarbeiter

    PremiumPremium

    Aktive Marken

    0

    Auskünfte zu Datacolor AG

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    Über Datacolor AG

    • Datacolor AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Rotkreuz. Datacolor AG gehört zur Branche «Unternehmensführung und Verwaltung» und ist aktuell aktiv.
    • Im Management sind 8 aktive Personen eingetragen.
    • Am 21.02.2024 wurde der Handelsregistereintrag der Firma zuletzt geändert. Unter Meldungen finden Sie alle Änderungen.
    • Die gemeldete UID lautet CHE-103.432.684.
    • 4Trade Consulting AG, Abächerli Solutions GmbH, ALPINA Baumanagement AG sind an derselben Adresse eingetragen.

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Unternehmensführung und Verwaltung

    Firmenzweck Passen Sie den Firmenzweck mit wenigen Klicks an.

    Erwerb, Halten, Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen jeder Art; Erbringung von Dienstleistungen für die Gruppengesellschaften, insbesondere in den Bereichen Management und Finanzierung; Erwerb, Halten, Belastung und Veräusserung von Grundstücken.

    Revisionsstelle

    Quelle: SHAB

    Aktive Revisionsstelle (1)
    Name Ort Seit Bis
    KPMG AG
    Luzern <2004

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    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

    Frühere und übersetzte Firmennamen

    • Datacolor SA
    • Datacolor Ltd.
    • Eichhof Holding AG
    • Brauerei Eichhof
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    Besitzverhältnisse

    Es liegen uns keine Angaben zu den Besitzverhältnissen vor.

    Beteiligungen

    Es liegen uns keine Angaben zu den Beteiligungen vor.

    Neueste SHAB-Meldungen: Datacolor AG

    SHAB 240221/2024 - 21.02.2024
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV04-0000001108, Handelsregister-Amt Zug

    Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 21.02.2024 Öffentlich einsehbar bis: 21.02.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Obergericht des Kantons Zug - II. Zivilabteilung, Kirchenstrasse 6, 6300 Zug Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere nach Art. 137 FinfraG Gerichtsentscheid: In Sachen Werner Dubach, Sonnenbergstrasse 11b, 6052 Hergiswil NW, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Jvo Grundler, Bratschi AG, Bahnhofstrasse 70, 8021 Zürich, gegen die Datacolor AG, Grundstrasse 12, 6343 Rotkreuz (CHE-103.432.684), Beklagte, fällte die II. Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Zug am 19. Februar 2024 folgendes Urteil:

    1. In Gutheissung der Klage werden die restlichen sich im Publikum befindenden Namenaktien der Datacolor AG mit einem Nennwert von je CHF 1.00 (Valorennummer 853'104; ISIN CH0008531045) für kraftlos erklärt.

    [...] Obergericht des Kantons Zug
    II. Zivilabteilung

    SHAB 240110/2024 - 10.01.2024
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV04-0000001037, Handelsregister-Amt Zug

    "Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 10.01.2024 Öffentlich einsehbar bis: 10.07.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Obergericht des Kantons Zug - II. Zivilabteilung, Kirchenstrasse 6, 6300 Zug Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere nach Art. 137 FinfraG Gerichtsentscheid: Mit Eingabe vom 6. November 2023 (Postaufgabe: gleichentags) erhob Werner Dubach, Sonnenbergstrasse 11b, 6052 Hergiswil NW, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Jvo Grundler, Bratschi AG, Bahnhofstrasse 70, 8021 Zürich, Klage gegen die Datacolor AG, Grundstrasse 12, 6343 Rotkreuz (CHE-103.432.684), Beklagte, mit folgendem Rechtsbegehren: ""

    1. Es seien alle nicht direkt oder indirekt vom Kläger gehaltenen Namenaktien der Beklagten mit dem Nennwert von je CHF 1.00 (Valoren-Nr. 853104; ISIN CH0008531045) gestützt auf Art. 137 des Bundesgesetztes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz; FinfraG [SR 958.1]) für kraftlos zu erklären und es sei die Beklagte zu verpflichten, die für kraftlos erklärten Aktien neu auszugeben und diese Aktien dem Kläger gegen Leistung des Angebotspreises von CHF 760.00 netto in bar pro neu ausgegebene Aktien zu übertragen.
    2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."" Zur Begründung der Klage bringt Werner Dubach im Wesentlichen vor, er habe zusammen mit Personen, die mit ihm in gemeinsamer Absprache handeln würden, bis zum Ablauf der Nachfrist im Rahmen des öffentlichen Angebots am 5. Oktober 2023 99,31 % der Stimmrechte der Datacolor AG gehalten. Seither habe er weitere Aktienkäufe an der Börse getätigt, womit er seit dem 4. November 2023 zusammen mit Personen, die mit ihm in gemeinsamer Absprache handeln würden, über 99,49 % der Stimmrechte der Datacolor AG verfüge. Nach Art. 137 Abs. 1 FinfraG kann der Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, die restlichen Beteiligungspapiere vom Gericht kraftlos erklären lassen. Die restlichen Aktionäre können dem Verfahren beitreten. Gestützt darauf wird den restlichen Aktionären der Datacolor AG eine Frist von drei Monaten ab der ersten Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angesetzt, um schriftlich gegenüber dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, Kirchenstrasse 6, Postfach, 6301 Zug, ihren Beitritt zu diesem Prozess zu erklären. Die Beitrittserklärung hat einen bestimmten Antrag in Bezug auf das Klagebegehren zu enthalten und ist zu begründen. Weiter ist die Wohnsitz- bzw. Sitzadresse des Beitretenden genau anzugeben. Bei Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland ist dem Gericht sodann ein Zustellungsempfänger mit Adresse in der Schweiz (Zustelldomizil gemäss Art. 140 ZPO) bekannt zu geben. Im Unterlassungsfall erfolgen die Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beitrittserklärung ist samt Beweismittelverzeichnis in dreifacher Ausfertigung mit den nummerierten Belegen einzureichen. Bei Stillschweigen wird Verzicht auf einen Beitritt angenommen.

    Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung
    Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident "

    SHAB 231212/2023 - 12.12.2023
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: UV04-0000001036, Handelsregister-Amt Zug

    "Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 12.12.2023 Öffentlich einsehbar bis: 12.06.2024 Meldungsnummer: Publizierende Stelle Obergericht des Kantons Zug - II. Zivilabteilung, Kirchenstrasse 6, 6300 Zug Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere nach Art. 137 FinfraG Gerichtsentscheid: Mit Eingabe vom 6. November 2023 (Postaufgabe: gleichentags) erhob Werner Dubach, Sonnenbergstrasse 11b, 6052 Hergiswil NW, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Jvo Grundler, Bratschi AG, Bahnhofstrasse 70, 8021 Zürich, Klage gegen die Datacolor AG, Grundstrasse 12, 6343 Rotkreuz (CHE-103.432.684), Beklagte, mit folgendem Rechtsbegehren: ""

    1. Es seien alle nicht direkt oder indirekt vom Kläger gehaltenen Namenaktien der Beklagten mit dem Nennwert von je CHF 1.00 (Valoren-Nr. 853104; ISIN CH0008531045) gestützt auf Art. 137 des Bundesgesetztes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz; FinfraG [SR 958.1]) für kraftlos zu erklären und es sei die Beklagte zu verpflichten, die für kraftlos erklärten Aktien neu auszugeben und diese Aktien dem Kläger gegen Leistung des Angebotspreises von CHF 760.00 netto in bar pro neu ausgegebene Aktien zu übertragen.
    2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."" Zur Begründung der Klage bringt Werner Dubach im Wesentlichen vor, er habe zusammen mit Personen, die mit ihm in gemeinsamer Absprache handeln würden, bis zum Ablauf der Nachfrist im Rahmen des öffentlichen Angebots am 5. Oktober 2023 99,31 % der Stimmrechte der Datacolor AG gehalten. Seither habe er weitere Aktienkäufe an der Börse getätigt, womit er seit dem 4. November 2023 zusammen mit Personen, die mit ihm in gemeinsamer Absprache handeln würden, über 99,49 % der Stimmrechte der Datacolor AG verfüge. Nach Art. 137 Abs. 1 FinfraG kann der Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, die restlichen Beteiligungspapiere vom Gericht kraftlos erklären lassen. Die restlichen Aktionäre können dem Verfahren beitreten. Gestützt darauf wird den restlichen Aktionären der Datacolor AG eine Frist von drei Monaten ab der ersten Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angesetzt, um schriftlich gegenüber dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, Kirchenstrasse 6, Postfach, 6301 Zug, ihren Beitritt zu diesem Prozess zu erklären. Die Beitrittserklärung hat einen bestimmten Antrag in Bezug auf das Klagebegehren zu enthalten und ist zu begründen. Weiter ist die Wohnsitz- bzw. Sitzadresse des Beitretenden genau anzugeben. Bei Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland ist dem Gericht sodann ein Zustellungsempfänger mit Adresse in der Schweiz (Zustelldomizil gemäss Art. 140 ZPO) bekannt zu geben. Im Unterlassungsfall erfolgen die Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beitrittserklärung ist samt Beweismittelverzeichnis in dreifacher Ausfertigung mit den nummerierten Belegen einzureichen. Bei Stillschweigen wird Verzicht auf einen Beitritt angenommen.

    Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung
    Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident "

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